Deutsch-belgische Scheidung
Ihr Scheidungs-Infopaket
Zuständigkeit für die Scheidung in Belgien:
Einer der Partner hat die belgische Staatsangehörigkeit oder ein Partner lebt in Belgien.
Scheidungsvoraussetzungen:
Bei Ehebruch, Gewalttätigkeit und Misshandlung, grober Kränkung sowie Getrenntleben über zwei Jahre gilt das Schuldprinzip.
Scheidungstypen:
Die Scheidung aus einem bestimmten Grund stützt sich auf die Verletzung einer der oben aufgeführten Ehepflichten durch einen der Ehegatten während der Ehe, die vom betroffenen Ehegatten zu beweisen sind. Die einvernehmliche Scheidung erfolgt durch die dauerhafte und feierliche Bekundung des Willens beider Ehegatten, die Ehe zu beenden. Für eine einvernehmliche Scheidung müssen beide Ehegatten sowohl 20 Jahre alt sein als auch mindestens zwei Jahre vor Stellung des Scheidungsantrags miteinander verheiratet gewesen sein.
Finanzielle Unterstützung:
Unterhalt kann gekürzt werden, wenn einer der Partner schuldhaft geschieden wird. Das ist möglich bei Ehebruch, Gewalt in der Ehe oder großen Beleidigungen. Letzteres ist wegen der ungenauen Formulierungen ein Einfallstor für häufige Diskussionen um den Unterhalt.
Besonderheit:
Sind beide Partner Ausländer, wird nach belgischem Recht entschieden, wenn das dem Heimatrecht nicht zuwider läuft. Sonst entscheidet der belgische Richter nach dem Recht des Heimatlandes.
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